Herzlich Willkommen

Wir von Zahlenmeister – Ihrem Buchhaltungsservice – bieten Ihnen alles aus einer Hand. Angefangen bei Schreib- und Büroarbeiten über Unternehmensberatung, Hilfe bei Ihrem Businessplan bis hin zu klassischen buchhalterischen Dienstleistungen wie Summen- und Saldenlisten, BWAs und der Lohn- und Gehaltsrechnung. Fachkundig und professionell – Buchhaltung ist unsere Leidenschaft.

Mein Buchhaltungsservice

Dienstleistungen:

Buchhaltung*

  • Buchen Kontoauszüge / Bank
  • Buchen Barbelege / Kasse
  • BWA
  • Summen-und Saldenliste
  • Umsatzsteuer-Auswertungen

Individuelle Dienstleistungen

  • Schreibarbeiten/Büroarbeiten
  • Buchhaltung*
  • IT-nahe Dienstleistungen, Beratung, Einarbeitung Einrichtung FastBill oder Lexoffice
  • Unternehmensberatung, Businesspläne

Lohn- und Gehaltsabrechnung

  • Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • AAG-Erstattungsantrag
  • Arbeitsbescheinigung BEA
  • Sofortmeldung nach §28a
  • EEL-Bescheinigung
  • Verdienstbescheinigung
  • Einkommensbescheinigung
  • Lohnabbrechnung, SV-Meldung
  • Berufsgenossenschaft inkl. Meldung
  • Lohnsteuerbescheinigung
  • Lohnkonten, Lohnjournale
  • Beitragsnachweise inkl. Übermittlung
  • Lohnsteueranmeldung inkl. Übermittlung
  • Abrechnung mit Stundenerfassung
  • Briefversand Abrechnungen an Arbeitnehmer/innen inklusive Porto

*RECHTLICHER HINWEIS

Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst nur das Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle und die lfd. Lohnabrechnung gemäß §6 Nr. 3 und 4 StBerG.

Auszug aus dem Gesetzestext des Steuerberatungsgesetz (StBerG) :

§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Das Verbot des § 5 gilt nicht für:

1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,

2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,

3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,

4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

Kontakt